Vorstand

1. Vorsitzende/rLaura Hungenberg
2. Vorsitzende/rMarcel Schulte
Kassenwart/inRobert Urlaub
  
Beisitz Schriftführer/inSarah Schmitz
Beisitz OrganisationChristina Beck & Anna Mertens
Beisitz Kontent-ManagementN. N.
Beisitz KindertagesstätteIrmi Rook-Wenninger

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Entdeckerland Neuss Grimlinghausen“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er dann den Zusatz e. V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuss.
  3. Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07. eines jeden Jahres).

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
  2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
    1. ideelle und materielle Unterstützung des Entdeckerlandes.
    2. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege.
    3. Durchführung und Mitgestaltung von Kindergartenveranstaltungen
    4. Unterstützung von Gruppenfahrten
    5. Unterstützung einzelner Kinder oder Gruppen
    6. Beschaffung von Spielgeräten
  3. Der Förderverein darf keine Aufgaben übernehmen, die dem Träger obliegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrages braucht nicht begründet zu werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich (Briefform) gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
    2. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  4. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
  5. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Es gilt auf jeden Fall der in der Satzung festgelegte Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag beträgt p. a. 12,00 €. Er kann weiter gestaffelt werden als Betrag von 24,00 € p. a., 36,00 € p. a. oder als frei selbst definierter Betrag über diesen vorgenannten Jahresbeiträgen. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Jahresbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
    1. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z. B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für erforderlich hält.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anders bestimmt.
    2. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wir von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung zur Vertretung eines Mitgliedes ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
    4. Werden aus einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
    5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer/innen
    5. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
    6. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
    7. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    8. Entscheidung über gestellte Anträge
    9. Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs. 3)
    10. Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    3. Kassenwart/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    4. Stellvertretende/r Kassenwart/in
    5. Schriftführer/in
    6. Stellvertretende/r Schriftführer/in
    7. Vertretung der Kindertagesstätte
  2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außerordentlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Vorn den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit wiederrufbar. Mit Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
  8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen der Ergänzungen aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts müssen vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen

Die Satzung wurde am 12.02.2016 errichtet.
§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.